Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB - mochow Immobilien Finanzierung E.K. -nachfolgend mochow E.K. genannt-

§ 1

Der Erfüllung der Makleraufträge widmen wir uns mit der größtmöglichen Sorgfalt eines Kaufmanns und in unparteilicher Wahrnehmung der Interessen unserer Auftraggeber. Unsere Tätigkeit ist auf den Nachweis und/oder die Vermittlung von Verträgen bzw. wirtschaftlichen Rechtsgeschäften gerichtet und erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff. BGB, den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze, sowie der vorliegenden Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO). Unsere Maklerprovision ist verdient, sofern durch unsere Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt. Wenn wir zusätzlich dem rechtsgeschäftlichen Verkehr mit unseren Auftraggebern „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zugrunde legen, so geschieht dies in Ausfüllung und Ausgestaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und unter strikter Wahrung des gerechten Ausgleichs der gegenseitigen Rechte und Pflichten mit dem Ziel der Rationalisierung des Geschäftsablaufs. Die Geschäftsleitung unseres Hauses ist jederzeit gerne bereit, jedem Auftraggeber evtl. gewünschte Erläuterungen zu unseren Geschäftsbedingungen zu erteilen.

 

§ 2

Maklerprovision (Courtage):

▪ Der Anspruch auf Courtage entsteht, wenn durch Nachweis und/oder Vermittlung (Namhaftmachung) der mochow E.K. ein Rechtsgeschäft zustande kommt, Mitursächlichkeit genügt.- Die vereinbarte Courtage ist nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes

binnen 8 Tagen nach Rechnungslegung auf das Konto der mochow E.K. zu entrichten. Courtagen sind ausschließlich an die mochow E.K. zu entrichten.

▪ Der Anspruch auf Courtage entsteht auch dann, wenn anstelle des von uns angebotenen Geschäfts ein Ersatzgeschäft zustande kommt, das in seinem wirtschaftlichen Erfolg an die Stelle des ursprünglich bezweckten Geschäfts tritt oder durch die von mochow E.K. vermittelten Vertragspartner ein anderes als das in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Rechtsgeschäft (z.B. Wohnung statt Haus, o. ä.) zum Vertragsgegenstand wird oder wenn und sowie ein erster Vertrag in zeitlichem und wirtschaftlichen Zusammenhang (innerhalb von 3 Jahren) durch einen oder mehrere erweitert oder ergänzt wird.

▪ Gleichfalls hat der Auftraggeber an die mochow E.K. die vereinbarte Courtage zu entrichten, sofern der Auftraggeber ein Angebot in Übereinstimmung mit dem zuletzt bestehenden Vermittlungsauftrag ablehnt.

▪ Wenn ein Rechtsgeschäft nicht mit einem von mochow E.K. genannten Interessenten, sondern mit einem Dritten zustande kommt, weil dieser ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs- oder Widerkaufsrecht ausübt, oder weil der Kaufinteressent diesem die ihm von mochow E.K. bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, ist die vereinbarte Courtage gleichfalls zu entrichten. Für den Fall, dass ein Kaufinteressent, die ihm bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes einem Dritten mitteilt und dieser das Geschäft abschließt, haftet der Kaufinteressent für die vereinbarte Courtage, sofern der Dritte diese Zahlung verweigert.

 

§ 3

Maklerprovision (Courtage) sind, soweit nicht anders vereinbart, zu zahlen: (Berechnungsgrundlage § 5 Abs.2)

- An- und Verkauf von Immobilien (Haus- und Grundbesitz, sowie Eigentumswohnungen, etc.) 5,8 %, mindestens aber 2.500 Euro.

- Erbbaurechte vom Grundstückswert und etwa bestehenden Aufbauten wie Abs. 1.

- Vorkaufsrecht, berechnet vom Verkehrswert des Objektes, vom Berechtigten 1,0 %.

- Bei Projekten/Bauaufträgen/Werklieferungs-/Generalübernehmer-verträgen und ähnlichen Geschäften 8 %.

- Finanzierungsbesorgungen 1 % aus Darlehnssumme (sofern nicht durch den Darlehnsgeber erstattet).

 

§ 4

Vermietungen und Verpachtungen:

soweit nichts anderes vereinbart, zahlbar vom Mieter/Pächter: (Berechnungsgrundlage § 5 Abs.2)

▪ Bei Mietverträgen, unabhängig von evtl. vereinbarter geringerer Vertragsdauer als 5 Jahren und bis zu 5 Jahren, beträgt die Courtage 2,5 Monatsmieten.

▪ Bei einer Vertragsdauer von über 5 Jahren, berechnet von der jeweils sich ergebenden Vertragssumme, bezogen auf die Laufzeit des vereinbarten Mietvertrages, höchstens jedoch aus der 10-Jahres-Mietsumme: 3,4 %, mindestens aber 2,5 Monatsmieten.

▪ Dem Mieter eingeräumte Option(en) auf Verlängerung des Mietvertrages wird/werden wie Vertragslaufzeiten behandelt 3,4 % der Mietsumme von Vertrags- und Optionszeitraum, mindestens aber 2,5 Monatsmieten.

▪ Bei Wohnraum gilt eine Provision von 2,0 Monatskaltmieten, mindestens aber 750,- Euro. Zur Mietsumme gehören auch alle sonstigen vertraglich vereinbarten geldwerten Zuwendungen, mit Ausnahme von Verbrauchs- und Nebenkosten, sowie der Mehrwertsteuer. Bei Staffelmieten gilt die Durchschnittsmiete.

 

§ 5

Zuvor genannte Courtagesätze verstehen sich stets inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung des Steuersatzes eintreten, so gilt der Steuersatz als vereinbart, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit unserer Provisionsrechnung gültig ist. Die Courtage wird vom gesamten Wirtschaftswert des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages berechnet. Hierunter ist bei Kaufverträgen der Kaufpreis zuzüglich evtl. Nebenkosten, bei unbebauten Erbbaurechten der Verkehrswert des Grundstückes, bei Immobilien aus Zwangsversteigerungen der Zuschlagspreis und bei Mietverträgen die vereinbarte Miete zu verstehen, bei Bauaufträgen und sonstige Auftragsvermittlungen, sowie für nicht taxativ aufgezählte Rechtsgeschäfte der Nettoauftragswert (Auftragshöhe).

 

§ 6

Die mochow E.K. ist berechtigt, Courtage mit beiden Vertragspartnern eines Rechtsgeschäftes zu vereinbaren.

 

§ 7

Sollte/n unser/e Angebot/e bereits bekannt sein, so ist uns hiervon sofort Kenntnis zu geben und dies nachzuweisen.

 

§ 8

Vertragswidriges Verhalten unseres Auftraggebers berechtigt uns zum Ersatz für unsere sachlichen und zeitlichen Aufwendungen. Der Ersatz für den Zeitaufwand bemisst sich nach der Entschädigung von vereidigten Sachverständigen. Unsere Angebote erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Empfänger das angebotene Objekt selbst erwerben oder nutzen will. Sie sind streng vertraulich. Jede unbefugte Weitergabe unserer Angebote an Dritte, auch Vollmacht- oder Auftraggeber des Interessenten, verpflichten sie in voller Höhe zur angeführten Courtagezahlung, wenn ein Vertrag zustande kommt.

 

§ 9

Unsere Angebote, Exposéangaben und sonstige Informationen beruhen ausschließlich auf den uns von Dritten erteilten Auskünften, sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf sowie Zwischenfinanzierung bleiben vorbehalten. Hierfür übernehmen wir keinerlei Haftung. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber mit Ausnahme von vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Der Auftraggeber hat alle Angaben vor Vertragsabschluss selbst zu prüfen.

 

§ 10

Wirtschaftliches Naheverhältnis/Doppelmakler-Eigenschaft: Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Courtage, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.

 

§ 11

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Vollkaufleute unser Firmensitz.

 

§ 12

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Beide Seiten werden die unwirksame Klausel oder eine Lücke durch eine Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Stand 01. Januar 2009